AGB für den Einzelkauf von Emissionsminderungszertifikaten

Stand 05/2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Nutzung der KlimAPI-Dienstleistungen

Inhalt

  1. Geltung dieser und fremder AGB
  2. Vertragsschluss, Anpassung der AGB
  3. Allgemeine Leistungspflichten von Envalor
  4. Pflichten des Kunden
  5. Modulabhängige Rechte und Pflichten
    1. Allgemeines
    2. Testmodus
    3. Produktivmodus
    4. Berechnung der CO2-Äquivalente
    5. Erwerb von Emissionsminderungszertifikaten
    6. Zusatzmodule
  6. Verfügbarkeit der Plattform, Vorübergehende Leistungsausschlüsse
  7. Vergütung, Preisanpassung
  8. Rechnungen, Zahlungen
  9. Vertragslaufzeit, Vertragsbeendigung
  10. Haftungsbeschränkungen
  11. Datenschutz und Vertraulichkeit
  12. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung, Verpfändung
  13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

1. Geltung dieser und fremder AGB

1.1
Die Envalor GmbH (im Folgenden: Envalor) bietet auf der Internetseite https://klimapi.com (im Folgenden: Plattform) Leistungen zur Nutzung einer Programmierschnittstelle (im Folgenden: API) an, über die der Kunde durch seine eigenen Angebote die Berechnung von CO2-Äquivalenten und den Erwerb von Emissionsminderungszertifikaten (im Folgenden auch kurz „Zertifikate“ genannt) automatisiert anbieten und vermitteln kann. Das Leistungsangebot zur Nutzung der API richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und ausdrücklich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Durch die Registrierung bestätigt der Kunde, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und die Leistungen nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in Anspruch nimmt.

1.2
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Verträge zwischen Envalor und dem Kunden über die Nutzung der API und sonstigen Funktionen der Plattform, einschließlich des Testmodus, des Produktivmodus und etwaiger Zusatzmodule.

1.3
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern Envalor ihrer Geltung nicht ausdrücklich zustimmt. Envalor widerspricht der Geltung solcher nicht ausdrücklich vereinbarter Bedingungen des Kunden ausdrücklich und auch für die Zukunft. § 305b BGB bleibt unberührt.

2. Vertragsschluss, Anpassung der AGB

2.1
Der Vertrag zur Nutzung der Plattform kommt durch Eingabe und Absenden der Daten des Kunden in der Registrierungsmaske zustande. Zunächst ist die Nutzung der Plattform im Testmodus (siehe Ziffer 5.2) kostenfrei möglich.

2.2
Die Nutzung des Produktivmodus (siehe Ziffer 5.3) und die Buchung von kostenpflichtigen Zusatzmodulen (siehe Ziffer 5.6) setzen die Hinterlegung gültiger Rechnungsdaten und einer akzeptierten Zahlungsmethode durch den Kunden voraus. Die kostenpflichtige Nutzung des Produktivmodus beginnt mit dem ersten API-Call im Produktivmodus nach Hinterlegung der Zahlungsdaten. Ein Vertrag über die Nutzung kostenpflichtiger Zusatzmodule kommt zustande, wenn der Kunde ein solches Modul auf der Plattform bucht und Envalor die Buchung bestätigt oder das Modul freischaltet. Die auf der Plattform oder in Textform unterbreiteten Angebote von Envalor zu kostenpflichtigen Leistungen sind freibleibend, bis der Kunde die Leistung aktiviert oder bucht und Envalor dies ggf. bestätigt.

2.3
Envalor ist berechtigt, diese AGB anzupassen, und wird den Kunden auf eine Änderung dieser AGB oder die Einführung zusätzlicher Bedingungen durch Übersendung einer Neufassung in Textform, in der die Änderungen hervorgehoben sind, hinweisen. Die Änderungen gelten als vom Kunden angenommen, wenn er ihnen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Neufassung in Textform widerspricht oder die Änderungen für den Kunden unzumutbar sind. Im Fall des rechtzeitigen Widerspruchs gelten die bisherigen AGB unverändert fort. Envalor wird den Kunden in der Änderungsmitteilung gesondert auf die Bedeutung seines Schweigens und die Widerspruchsfrist hinweisen.

3. Allgemeine Leistungspflichten von Envalor

3.1
Envalor stellt dem Kunden auf der Plattform Softwarefunktionen zum automatisierten Datenaustausch zwischen dem Kunden und Envalor über eine Programmierschnittstelle im JSON-Format (API), eine Backend-Verwaltungsoberfläche (im Folgenden: Kunden-Dashboard) und eine englischsprachige Dokumentation zur API zur Verfügung. Envalor ist jederzeit berechtigt, die Funktionalität der API zu erweitern. Envalor kann die Funktionalität der API ändern oder einschränken, wenn dies erforderlich ist, um Sicherheitslücken zu schließen oder die API um andere Funktionen zu erweitern.

3.2
Das Kunden-Dashboard ist für die Browsertypen Google Chrome und Mozilla Firefox in ihrer jeweils aktuellen Version konzipiert. Envalor übernimmt keine Gewähr für eine vollständige Funktionalität in anderen Browsern oder älteren Versionen. Die Funktionalität der Plattform setzt zudem voraus, dass der Kunde in seinem Browser die Verwendung von funktionalen Cookies für die Plattform erlaubt hat.

3.3
Die Leistungsergebnisse von Envalor sind nicht zur Verwendung bei der Erstellung von Emissionsberichten nach dem TEHG oder anderen hoheitlichen Regelungen für den Handel mit Emissionsrechten oder als Bericht oder Berichtsgrundlage für den nicht finanziellen Teil des jährlichen Lageberichts nach § 289c HGB oder zur Erfüllung anderer gesetzlicher Pflichten des Kunden geeignet.

4. Pflichten des Kunden

4.1
Der Kunde hat seine Authentifizierungsdaten und seine Zugangsdaten zum Benutzerkonto der Plattform für Dritte unzugänglich aufzubewahren oder zu speichern und Dritten gegenüber geheim zu halten. Er hat seine Mitarbeiter und Dritte, denen er Zugang zu passwortgeschützten Bereichen der Plattform gewährt, anzuweisen und zu verpflichten,

4.1.1
ihre Zugangsdaten zum Benutzerkonto der Plattform für Dritte unzugänglich aufzubewahren oder zu speichern und anderen Personen (auch dem Kunden) gegenüber geheim zu halten, insbesondere keinen weiteren Personen Zugang zu ihrem Benutzerkonto oder über ihr Benutzerkonto zur Plattform zu gewähren,

4.1.2
sichere Passwörter nach Maßgabe des jeweils aktuellen IT-Grundschutz-Kompendiums des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnologie oder anderer vergleichbarer und allgemein anerkannter Sicherheitsstandards für den Zugang zur Plattform zu vergeben und diese regelmäßig zu ändern,

4.1.3
den Kunden unverzüglich zu informieren, wenn sie erkennen, dass andere Personen Kenntnis von ihren Zugangsdaten erlangt oder diese verwendet haben.

4.2
Stellt der Kunde fest oder wird ihm von seinen Mitarbeitern oder Dritten mitgeteilt, dass Zugangsdaten zur Plattform durch nicht dazu berechtigte Personen genutzt oder solchen bekannt geworden sind oder vom Kunden an Envalor übermittelte Dateien Schadcode enthalten, informiert er Envalor unverzüglich darüber.

4.3
Entsteht Envalor ein Schaden durch in vom Kunden oder auf dessen Veranlassung versandten Dateien enthaltene Schadcode oder die missbräuchliche Nutzung der Zugangsdaten des Kunden, hat der Kunde nachzuweisen, dass er seine Pflichten aus den Ziffern 4.1 und 4.2 erfüllt hat.

4.4
Der Kunde informiert Envalor über erkannte Leistungsstörungen (z. B. Mängel der Leistungen, fehlende/eingeschränkte Verfügbarkeit der Plattform) unverzüglich in Textform unter konkreter Beschreibung des Mangelsymptoms bzw. Mitteilung von Zeitpunkt und Erscheinungsbild der Störung. Der Kunde wird Envalor bei auftretenden Leistungsstörungen in zumutbarem Umfang bei der Fehleridentifizierung und -behebung unterstützen. Envalor ist berechtigt, den Kunden auf die vorübergehende Nutzung von Fehlerumgehungsmöglichkeiten zu verweisen und die Ursache der Störung später durch Anpassung an der Plattform-Software zu beseitigen, es sei denn, dem Kunden ist dies nicht zumutbar.

4.5
Der Kunde wird Envalor jede Änderung seines Namens, seiner Rechtsform, seiner vertretungsberechtigten Personen und seiner Anschrift sowie bei Nutzung vergütungspflichtiger Module seiner Rechnungsanschrift und seiner Zahlungsdaten unverzüglich mitteilen oder diese im Kunden-Dashboard aktualisieren.

5. Modulabhängige Rechte und Pflichten

5.1 Allgemeines

Die Regelungen zu einzelnen Hauptleistungspflichten in den Ziffern 5.2 bis 5.6 sind nur anwendbar, wenn die Erbringung der jeweiligen Leistungen mit dem Kunden vereinbart ist bzw. der Kunde das jeweilige Modul nutzt oder gebucht hat. Die Nutzung des Produktivmodus sowie bestimmter Zusatzmodule ist vergütungspflichtig gemäß Ziffer 7.

5.2 Testmodus

Im Testmodus erhält der Kunde Zugriff auf das Kunden-Dashboard. Die Funktionen der API können vom Kunden über nicht öffentlich erreichbare Systeme getestet werden. Ein Produktiveinsatz, insb. durch Einbindung der Schnittstelle in den eigenen Kunden zugängliche Systeme, die Berechnung der CO2-Äquivalente für reale Transaktionen sowie die Vermittlung und der Ankauf von Zertifikaten für reale Transaktionen, ist im Testmodus nicht verfügbar. Im Testmodus gibt die Funktion der Berechnung von CO2-Äquivalenten ausschließlich Zufallszahlen für Testzwecke aus, eine Berechnung gemäß Ziffer 5.4 erfolgt nicht. Die Nutzung des Testmodus ist kostenfrei.

5.3 Produktivmodus

Im Produktivmodus erhält der Kunde Zugriff auf die Funktionen der API zur Einbindung in seine eigenen Systeme, nachdem er gültige Rechnungsdaten und eine akzeptierte Zahlungsmethode hinterlegt hat. Envalor gewährt dem Kunden die ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der API. Die Nutzung des Produktivmodus ist gemäß Ziffer 7.1 vergütungspflichtig.

5.4 Berechnung der CO2-Äquivalente

5.4.1
Envalor stellt die Funktion zur Berechnung des CO2-Äquivalents aus den vom Kunden mitgeteilten Emissionsfaktoren nur für bestimmte Kategorien bereit. Die verfügbaren Kategorien sind in der API-Dokumentation unter dem Abschnitt "Calculation Options" aufgelistet.

5.4.2
Die Umrechnung zur Ermittlung des CO2-Äquivalents erfolgt nach Emissionsfaktoren in- oder ausländischer Behörden oder von Nichtregierungsorganisationen, die Envalor nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Aktualität, Umfänglichkeit und Passgenauigkeit zu den Daten des Kunden auswählt. Envalor berechnet das CO2-Äquivalent ausschließlich auf Basis der vom Kunden übermittelten Daten. Envalor schuldet keine Überprüfung der vom Kunden eingegebenen Daten auf Richtigkeit oder Plausibilität.

5.4.3
Der Kunde darf die Funktionen zur Berechnung der CO2-Äquivalente unentgeltlich nur benutzen, soweit er beabsichtigt, auf Basis dieser Berechnung Zertifikate über Envalor zum Ausgleich der von den Produkten verursachten Treibhausgasemissionen zu kaufen oder seinen Kunden deren Kauf beim Verkauf seiner eigenen Produkte über Envalor anzubieten. Verstößt der Kunde gegen diese Einschränkung des Nutzungsrechts, insbesondere durch eine missbräuchliche, exzessive Nutzung der unentgeltlichen Berechnungsfunktion ohne entsprechende Kompensationsabsicht über Envalor (Fair Use Policy), ist Envalor nach vorheriger Abmahnung berechtigt, die weitere unentgeltliche Nutzung einzuschränken, dem Kunden die Nutzung der Schnittstelle für „Standalone Calculations (kompensationsunabhängige Emissionsberechnungen)“ gemäß Ziffer 5.4.4 zu berechnen oder das Benutzerkonto des Kunden zu sperren. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

5.4.4
Für eine Nutzung der Berechnungsfunktion, die über die in Ziffer 5.4.3 beschriebene unentgeltliche Nutzung hinausgeht oder dieser nicht entspricht, ist der Kunde verpflichtet, die eigens hierfür vorgesehene Schnittstelle für „Standalone Calculations (kompensationsunabhängige Emissionsberechnungen)“ zu nutzen. Diese Schnittstelle wird separat und je API-Anfrage vergütet. Die Höhe der Vergütung pro API-Anfrage richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste von Envalor, die Mengenstaffelungen vorsehen kann. Die für den Kunden aktuell gültigen Preise für die Nutzung der Schnittstelle für „Standalone Calculations (kompensationsunabhängige Emissionsberechnungen)“ sind im Kunden-Dashboard auf einer Abrechnungsseite einsehbar. Individuelle Preisvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

5.4.5
Envalor stellt das Berechnungsergebnis über die Serverantwort auf die API-Anfrage im JSON-Format bereit. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung der Rohdaten oder der Leistungsergebnisse in anderen Formaten.

5.4.6
Es ist dem Kunden untersagt, Berechnungsergebnisse, die über die API von Envalor ermittelt wurden, systematisch zu speichern (Caching), wiederzuverwenden oder in eigene, nach den von Envalor gelieferten Werten strukturierte Datenbanken zu übertragen, um die Nutzung der kostenpflichtigen API-Anfragen, insbesondere der Schnittstelle für „Standalone Calculations (kompensationsunabhängige Emissionsberechnungen)“, zu umgehen oder die Logik von Envalor nachzubilden. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung ist Envalor berechtigt, den Zugang des Kunden zur Plattform und API fristlos zu sperren und etwaige hierdurch entstandene Schäden geltend zu machen.

5.5 Erwerb von Emissionsminderungszertifikaten

5.5.1
Envalor schuldet die Vermittlung von Offsetting-Ausgleichsmaßnahmen durch Ankauf und Stilllegung von Zertifikaten im vom Kunden nach Ziffer 5.5.4 festzulegenden Umfang über anerkannte Zertifizierungs- und Vermittlungsstellen (z.B. Clean Development Mechanism (CDM) des United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC), Gold Standard, VERRA oder andere vergleichbare Standards und Register). Envalor wählt die Projekte, für die Zertifikate erworben werden können, gewissenhaft aus, gewährleistet jedoch nicht, dass ein Projekt die dem Zertifikat zugrundeliegenden Emissionsmengen tatsächlich oder konkret nachweisbar einspart bzw. ausgleicht. Envalor haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Zertifizierungs- und Vermittlungsstellen übermittelten Projektdaten.

5.5.2
Envalor generiert eine individuelle Landingpage für den Kunden, auf der das Projekt, für das die Zertifikate erworben wurden, die Menge des CO2-Äquivalents (in Kilogramm), der die Zertifikate entsprechen, und die der von der Zertifizierungs- und Vermittlungsstelle vergebenen Seriennummern zugeordnete Envalor-ID der erworbenen Zertifikate genannt sind. Die URL zu dieser Landingpage wird über die API-Rückmeldung bereitgestellt. Hat der Kunde in der der Bestellung zugrunde liegenden API-Anfrage eine E-Mail-Adresse mitgeteilt, sendet Envalor die URL zusätzlich an die angegebene Adresse.

5.5.3
Wenn der Kunde durch Hochladen seines Logos auf der Plattform eingewilligt hat, bildet Envalor Firma und Logo des Kunden auf den von Envalor erstellten Urkunden ab.

5.5.4
Der Kunde gibt über seine Auswahl und Verwendung der zur Verfügung stehenden Argumente mit seiner API-Abfrage vor, ob die Zertifikate für eine vom Kunden vorgegebene Menge CO2, für einen vom Kunden vorgegebenen Preis oder für eine nach Ziffer 5.4 berechnete CO2-Menge gekauft und ob Zertifikate für ein beliebiges Klimaschutzprojekt oder ein Projekt aus einer bestimmten Kategorie bzw. eines bestimmten Standards beschafft werden sollen.

5.5.5
Der Kunde wählt über die Zieladresse der API-Abfrage aus, ob die Abfrage zum Kauf der Zertifikate durch den Kunden oder durch seinen Endkunden führen soll. Wählt er durch die Zieladresse die Methode zur Rückgabe eines Payment-Links aus, bietet Envalor dem Endkunden des Kunden einen Einzelvertrag über den Erwerb und die Stilllegung der Zertifikate an (siehe Ziffer 5.5.6). Wählt der Kunde eine andere Zieladresse aus, kommt der Einzelvertrag zwischen Envalor und dem Kunden zustande (siehe Ziffer 5.5.7).

5.5.6 Erwerb der Zertifikate durch den Endkunden

Der Endkunde wird durch seinen Klick auf den Payment-Link auf eine Internetseite von Envalor geführt, auf der Envalor dem Endkunden ein konkretes Vertragsangebot unterbreitet. Der Endkunde kann das Angebot nur annehmen, wenn er sich mit der Geltung der Envalor-AGB für den Einzelkauf von Zertifikaten einverstanden erklärt, die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung bestätigt und dem Leistungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimmt. Der Endkunde ist nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen.

5.5.7 Erwerb der Zertifikate durch den Kunden

5.5.7.1
Der Kunde entscheidet durch Auswahl der API-Methode über Angabe der Zieladresse des API-Aufrufs, ob der Einzelvertrag zwischen ihm und Envalor sofort zustande kommt, wenn der Endkunde das Produkt des Kunden kauft (create order), oder ob dem Endkunden vor Abschluss des Einzelvertrags (zwischen Envalor und dem Kunden) die konkreten Bedingungen (CO2-Menge, Preis und Projekt) angezeigt und vom Endkunden bestätigt werden sollen (create pending order).

5.5.7.2
Envalor wählt für den Einzelvertrag automatisiert nach dem Zufallsprinzip Projekte aus, für die Zertifikate in der Menge gekauft, dass die vom Kunden vorgegebene oder über von Envalor nach Ziffer 5.4 berechnete CO2-Menge oder der vom Kunden vorgegebene Preis möglichst nah erreicht, aber nicht überschritten wird. Envalor darf dabei unter den Projekten auswählen, die die vom Kunden global eingestellten Vorgaben (z. B.Standard, Projektkategorie, Maximalpreis je Tonne CO2) erfüllen. Envalor rechnet gegenüber dem Kunden den tatsächlichen Einkaufspreis zuzüglich eines Aufschlags von 30 Prozent, mindestens jedoch 0,5 Euro je Einzelvertrag, bzw. des mit dem Kunden individuell vereinbarten Aufschlags sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer ab. Der Preis einschließlich Aufschlag vor Umsatzsteuer wird auf den nächsten vollen Cent aufgerundet.

5.5.7.3
Übt der Endkunde zu seiner Bestellung beim Kunden, zu der der Kunde Zertifikate gekauft hat, sein ihm gesetzlich zustehendes Verbraucherwiderrufsrecht berechtigt aus, kann der Kunde die von ihm zu dieser Bestellung gekauften Zertifikate innerhalb eines Monats ab Kauf der Zertifikate an Envalor zurückgeben, sofern nicht individuell eine abweichende Regelung getroffen wurde. Envalor erstattet den Kaufpreis und rechnet die Erstattung mit der nächsten nach Ziffer 8.1 gestellten Rechnung ab. Der Kunde ist nach Rückgabe der Zertifikate nicht mehr berechtigt, die zugehörige Seriennummer, Envalor-ID oder Urkunde zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.

5.6 Zusatzmodule

5.6.1
Envalor kann dem Kunden auf der Plattform kostenpflichtige Zusatzmodule (z.B. „Custom Domains“ für Landingpages) anbieten. Die Buchung eines Zusatzmoduls erfolgt durch den Kunden über die Plattform.

5.6.2
Für jedes gebuchte Zusatzmodul fällt die in der jeweils gültigen Preisliste von Envalor ausgewiesene Vergütung an. Die spezifischen Leistungen und Konditionen der Zusatzmodule sind auf der Plattform oder in der Preisliste beschrieben.

6. Verfügbarkeit der Plattform, Vorübergehende Leistungsausschlüsse

6.1
Envalor übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit und Erreichbarkeit der Plattform.

6.2
Envalor ist berechtigt, die Funktionen oder die Erreichbarkeit der Plattform vorübergehend auszusetzen oder einzuschränken, solange und soweit dies für erforderliche Instandhaltungsarbeiten an der Software oder an der die Software betreibenden technischen Infrastruktur notwendig ist, insbesondere um unvorhergesehene Fehlfunktionen zu beheben oder Sicherheitslücken zu schließen. Falls eine Instandhaltungsmaßnahme vorhersehbar zu einer Unterbrechung der Verfügbarkeit der Plattform von mehr als 30 Minuten führt, wird Envalor dem Kunden den Zeitraum der Instandhaltungsarbeiten mindestens 24 Stunden vor Beginn in Textform ankündigen. Dasselbe gilt für Arbeiten zur Verbesserung der Plattform, insbesondere ihres Funktionsumfangs oder ihrer Funktionsweise.

6.3
Die Leistungsfristen eines Vertragspartners werden verlängert, soweit und solange dieser Vertragspartner in der Erbringung seiner Leistungen durch höhere Gewalt oder andere für ihn unabwendbare Umstände oder durch Umstände aus der Risikosphäre des anderen Vertragspartners gehindert wird.

7. Vergütung, Preisanpassung

7.1
Für die Nutzung des Produktivmodus (Ziffer 5.3) wird eine monatliche Grundgebühr fällig, sofern in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens ein API-Call im Produktivmodus durch den Kunden getätigt wurde. Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste von Envalor, die auf der Plattform einsehbar ist oder dem Kunden anderweitig mitgeteilt wird. Die Pflicht zur Zahlung der vollen monatlichen Grundgebühr für den jeweiligen Kalendermonat wird ausgelöst, sobald der erste API-Call im Produktivmodus in diesem Monat erfolgt, unabhängig vom Zeitpunkt dieses ersten Calls im Monat.

7.2
Für die Nutzung von Zusatzmodulen (Ziffer 5.6) fällt die in der jeweils gültigen Preisliste von Envalor ausgewiesene Vergütung an. Die Vergütung für Zusatzmodule ist in der Regel monatlich zu entrichten.

7.3
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht der Kunde Steuerschuldner im Sinne des UStG ist.

7.4
Die Höhe der vereinbarten Vergütung für die Nutzung von Zusatzmodulen für Monate, in denen die Vertragslaufzeit für das Zusatzmodul beginnt oder endet, berechnet sich für den jeweiligen Monat zeitanteilig taggenau nach der für einen ganzen Monat vereinbarten Vergütung. Die monatliche Grundgebühr für den Produktivmodus (Ziffer 7.1) wird hiervon abweichend nicht zeitanteilig berechnet.

7.5
Envalor ist berechtigt, die monatliche Grundgebühr für den Produktivmodus sowie die Vergütung für die Nutzung von Zusatzmodulen jeweils mit Wirkung zum Monatsersten anzupassen, frühestens jedoch ein Jahr nach Beginn der Vertragslaufzeit und der letzten Preisanpassung für die jeweilige Leistung. Die Preisanpassung und deren Umfang müssen dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt werden. Widerspricht der Kunde der Preisanpassung spätestens vier Wochen nach Zugang der Mitteilung aus Satz 2 und in Textform, endet der Vertrag bezüglich der betroffenen Leistung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Preisanpassung wirksam geworden wäre, es sei denn, Envalor verzichtet spätestens eine Woche nach Zugang des Widerspruchs gegen die Preisanpassung in Textform auf die Preisanpassung.

7.6
Envalor ist berechtigt, für die bislang kostenlose Nutzung von Modulen (ausgenommen der Testmodus gemäß Ziffer 5.2) jeweils mit Wirkung zum Monatsersten eine Vergütung zu verlangen, frühestens jedoch sechs Monate nach Beginn der Vertragslaufzeit für das jeweilige Modul. Das Vergütungsverlangen und die Höhe der Vergütung müssen dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt werden. Widerspricht der Kunde dem Vergütungsverlangen spätestens vier Wochen nach Zugang der Mitteilung aus Satz 2 und in Textform, endet der Vertrag bezüglich der betroffenen Leistung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütungspflicht entstanden wäre, es sei denn, Envalor verzichtet spätestens eine Woche nach Zugang des Widerspruchs gegen das Vergütungsverlangen in Textform auf die Einführung der Vergütungspflicht.

8. Rechnungen, Zahlungen

8.1
Envalor rechnet die in einem Kalendermonat vom Kunden erworbenen Zertifikate sowie sonstige nutzungsabhängige Entgelte (z.B. für die Schnittstelle „Standalone Calculations (kompensationsunabhängige Emissionsberechnungen)“ gemäß Ziffer 5.4.4) bei Erreichen eines von Envalor nach billigem Ermessen für den Kunden festgelegten Rechnungslimits (dessen aktuelle Höhe im Kunden-Dashboard eingesehen werden kann), spätestens jedoch zu Beginn des Folgemonats ab. Fällt im Abrechnungszeitraum der Rechnung die monatliche Grundgebühr für den Produktivmodus gemäß Ziffer 7.1 an, wird diese ebenfalls mit dieser Rechnung fällig gestellt und abgerechnet. Die Vergütung für den Erwerb und die Stilllegung von Zertifikaten sowie sonstige Entgelte werden mit Rechnungszugang fällig und sind spätestens zwei Wochen nach Rechnungszugang zu bezahlen, sofern nicht individuell eine abweichende Fälligkeit vereinbart wurde.

8.2
Die Vergütung für die Nutzung von Zusatzmodulen (Ziffer 7.2) ist monatlich im Voraus zum Ersten eines Nutzungsmonats zu zahlen und wird separat in Rechnung gestellt. Fällt in einem Kalendermonat ausschließlich die Grundgebühr für den Produktivmodus gemäß Ziffer 7.1 an (d.h. es wurden API-Calls im Produktivmodus getätigt, aber keine sonstigen abrechenbaren Leistungen gemäß Ziffer 8.1 in Anspruch genommen, die eine frühere Rechnungsstellung auslösen), wird diese Grundgebühr zu Beginn des Folgemonats abgerechnet und fällig.

8.3
Rechnungen werden ausschließlich elektronisch gestellt. Der Kunde erklärt sich damit ein-verstanden, die Rechnungen im PDF-Format per E-Mail zu erhalten.

8.4
Zahlungen werden durch den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe, Limited, einer irischen Gesellschaft mit Sitz c/o A&l Goodbody, Ifsc, North Wall Quay, Dublin 1, Eintragungsnummer 513174 (im Folgenden: Stripe), abgewickelt. Stripe kann sich zur Abwicklung der Zahlung weiterer Zahlungsdienstleister bedienen, für die ggf. besondere Zahlungsbedingungen gelten, auf die der Kunde gesondert hingewiesen wird. Stripe ist berechtigt, die Bonität des Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln (insb. Einholung der Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei oder Kreditversicherungsgesellschaft) zu überprüfen.

8.5
Gerät der Kunde mit der Zahlung der Vergütung oder mit Abschlagszahlungen in Verzug, ist Envalor berechtigt, die Leistungen einzustellen und den Zugang des Kunden zum Kunden-Dashboard zu sperren. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist Envalor zur fristlosen Kündigung des Vertrags und zum Rücktritt von Einzelverträgen über den Erwerb und die Stilllegung von Zertifikaten berechtigt.

9. Vertragslaufzeit, Vertragsbeendigung

9.1
Der Vertrag über die Nutzung der Plattform läuft auf unbestimmte Zeit. Er ist durch Envalor mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, vom Kunden mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende kündbar. Zusatzmodule können separat gemäß den auf der Plattform angegebenen oder individuell vereinbarten Bedingungen und Fristen gekündigt werden; erfolgt keine separate Regelung, können sie ebenfalls mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende gekündigt werden.

9.2
Das Recht beider Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

9.3
Jede Kündigung muss in Textform erklärt werden, der Kunde kann Ergänzungsverträge über die Nutzung von Zusatzmodulen jedoch auch durch Abbestellung des Zusatzmoduls im Kunden-Dashboard kündigen, sofern diese Funktion angeboten wird und die Kündigungsfrist gewahrt bleibt.

10. Haftungsbeschränkungen

10.1
Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

10.2
Auf Schadensersatz haftet Envalor nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Envalor jedoch

a) unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Sach- oder Vermögensschäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

10.3
Diese Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht, soweit Envalor einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder sonstigen Leistung übernommen hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

11. Datenschutz und Vertraulichkeit

11.1
Envalor darf kunden- oder personenbezogene Daten verarbeiten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung, soweit dies erforderlich ist, um dem Kunden die Inanspruchnahme der vertraglich geschuldeten Leistungen zu ermöglichen oder um die vereinbarten Entgelte abzurechnen. Envalor ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrags notwendige Daten Kooperationspartnern für die Abwicklung der Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere verbundene Unternehmen und Dienstleister für Datenkommunikation, IT-Support und Zahlungsdienste.

11.2
Envalor stellt sicher, dass sämtliche personenbezogenen Daten vor dem unberechtigten Zugriff oder Einblick durch Dritte geschützt werden.

11.3
Keiner der Vertragspartner ist berechtigt, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners ohne dessen ausdrückliche und in Textform zu erteilende Zustimmung an Dritte weiterzugeben. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, vertrauliche Informationen nur für die zur Vertragserfüllung notwendigen Zwecke zu verwenden, und alle Maßnahmen, die sie zum Schutz eigener vertraulicher Informationen ergreifen, auch zum Schutz der vertraulichen Informationen des Vertragspartners zu ergreifen. Jeder Vertragspartner ist mindestens verpflichtet, mit seinen Mitarbeitern Vertraulichkeitsvereinbarungen zu schließen, die die Weitergabe vertraulicher Informationen verbieten und sanktionieren.

11.4
Envalor ist jedoch berechtigt, die zur Berechnung des CO2-Ausstoßes relevanten Daten des Kunden anonymisiert zur Erstellung von Statistiken und von Branchenvergleichen für andere Kunden zu verwenden.

11.5
Mit der Registrierung erteilen die Kunden Envalor das Recht, den Firmennamen sowie Firmenlogos für Marketingzwecke, einschließlich der Nutzung auf der Website und anderen Marketingmaterialien, öffentlich darzustellen. Die Zustimmung zur Nutzung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ein formloser Widerspruch per E-Mail an support@klimapi.com ist ausreichend. Envalor verpflichtet sich, die betreffenden Daten nach Erhalt des Widerspruchs aus zukünftigen Marketingmaterialien zu entfernen und, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, aus bestehenden digitalen aktiven Marketingmaterialien zu entfernen.

12. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung, Verpfändung

12.1
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

12.2
Die Abtretung oder rechtsgeschäftliche Verpfändung von Ansprüchen des Kunden gegen Envalor ist nur mit Zustimmung von Envalor zulässig.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

13.1
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13.2
Wenn der Kunde Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag München (Deutschland), soweit nicht gesetzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für das Mahnverfahren.

13.3
Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Erklärungen an oder im Zusammenhang mit dem Vertrag bedürfen der Textform, soweit nicht vertraglich oder gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformabrede. Gemeinsame, unwidersprochene Besprechungs- oder Verhandlungsprotokolle genügen der Textform.

13.4
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder der übrigen Vertragsbestandteile unwirksam sein oder sollte der Vertrag unter Einbeziehung dieser AGB in seiner Gesamtheit eine Lücke enthalten, wird die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Soweit die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung nicht auf gesetzliche Regelungen zurückgeht, die dem Schutz eines Vertragspartners dienen, wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt und eine fehlende so eingefügt, dass dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner und dem Sinn des Vertrags weitestgehend entsprochen wird.

Ende der AGB